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Rückzahlungsansprüche gegenüber privater Krankenversicherung - BGH vom 10.3.2021

Habe ich Rückzahlungsansprüche gegenüber meiner privaten Krankenversicherung?

Rechtsprechung des BGH zur Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung und zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Mit seinem Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 (NJW-RR 2021, 541 Rn. 19, beck-online) hat der BGH nunmehr zum dritten Mal Beitragserhöhungen der PKV für unwirksam erklärt.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der seit 1999 bei der Beklagten versicherte Kläger unterhielt dort eine Krankheitskostenversicherung und eine Zusatzversicherung für zahnärztliche Heilbehandlung. Im November 2013 und November 2014 informierte die Beklagten den Kläger schriftlich über Beitragserhöhungen zum 1.1.2014 und 1.1.2015.

Der Kläger forderte von der Beklagten Rückzahlung der Prämienerhöhungen. Er vertrat die Auffassung, dass die Prämienerhöhungen durch die Beklagte unrechtsmäßig waren.

Zu Recht, so das LG Köln, welches die Beklagte in erster Instanz zur Rückzahlung verurteilte (Urteil v. 29.8.2018 – 23 O 387/17). Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Köln (Urt. v. 17.12.2019 – 9 U 131/18) das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.102,52 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Revision der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.

Der BGH führte in seinem Urteil vom 10.3.2021 aus:

„ … Das BerGer. geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 II VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 V VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senat NJW 2021, 378 = VersR 2021, 240 Rn. 21 ff.; BGHZ 220, 297 = NJW 2019, 919 Rn. 66). …“

Und weiter:

„ … Das BerGer. hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Bekl. mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1.1.2014 und zum 1.1.2015 diese Voraussetzungen einer nach § 203 V VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 V VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Revisionsrechtlich relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen.

Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des BerGer. konnte ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die „Informationen zur Beitragsanpassung“ beschreiben in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. Entgegen der Ansicht der Revision benennen auch die von ihr zitierten zusätzlichen Angaben in der Mitteilung zum 1.1.2015 nicht ausreichend die ausschlaggebende Rechnungsgrundlage als auslösenden Faktor der Prämienanpassung (vgl. Senat Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, BeckRS 2020, 37388 Rn. 35). …“

Da private Krankenversicherungen nicht von sich aus an ihre Kunden herantreten und Beiträge zurückerstatten, ist es erforderlich, tätig zu werden.

Aber Achtung: Verjährung!

Eine Rückerstattungsanspruch sollte schnell geltend gemacht werden, da der BGH von einer 3-jährigen Verjährung ausgeht.

Zur Frage der Verjährungsfrist bezüglich Rückforderungsansprüchen nach unwirksamer Beitrags- oder Prämienerhöhung hat der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2021 - Az. IV ZR 113/20 (r+s 2022, 30, beck-online) ausgeführt, dass Rückforderungsansprüche gegen die PKV wegen unwirksamer Beitragserhöhung oder Prämienerhöhung unterliegen nicht immer, wohl aber in der Regel der 3-jährigen Verjährungsfrist.

Wir, das Team der Dr. Geiben Rechtsanwälte und Fachanwälte PartGmbB, empfehlen, sich möglichst rasch bei uns mit Ihren möglichen Rückforderungsansprüchen zu melden.

Bei Fragen steht Ihnen unser Team und insbesondere Frau RAin Groß während unserer Öffnungszeiten zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 06831 48974–0. Alternativ können Sie uns auch gerne per E-Mail unter dr.geiben@geiben.de kontaktieren.

 

 
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